Kosten der Rechtsberatung

Beauftragen Sie uns, schließen Sie einen Rechtsanwaltsdienstleistungsvertrag mit der Rechtsanwaltskanzlei Günther ab. Ihr Mandat wird durch die Rechtsanwältinnen bearbeitet.

Über die Kosten, die Ihnen hierdurch entstehen, informieren wir Sie im Vorfeld und klären in diesem Zusammenhang, ob ggf. eine Rechtsschutzversicherung mit einer möglichen Kostenübernahmeverpflichtung besteht, oder, bei Bedürftigkeit, die Kosten von der Staatskasse übernommen werden.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Unsere notwendigen Gebühren und Auslagen werden in Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet, es sei denn, mit Ihnen wird ausdrücklich eine abweichende, schriftliche Vergütungsvereinbarung geschlossen.

Die für unsere Tätigkeit zu erhebenden Gebühren richten sich nach Art und Umfang der Beauftragung sowie regelmäßig nach dem jeweiligen Gegenstandswert der Angelegenheit.

Im Bereich der außergerichtlichen Vertretung bestehen in familien- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten überwiegend Satzrahmengebühren. Der Rechtsanwalt hat innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Rahmens die Gebührenhöhe nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

Kommt es zu einer gerichtlichen Tätigkeit sind die Kosten meist vom Stand des Verfahrens abhängig. Es kommen beispielsweise der Anfall einer Verfahrensgebühr, einer Terminsgebühr sowie einer Einigungsgebühr oder auch Auslagen in Betracht. Die jeweiligen Gebührenhöhen hängen wiederum vom Gegenstandswert ab.

Kosten im Arbeitsrecht

Bitte beachten Sie, dass im Bereich des Arbeitsrechts eine besondere gesetzliche Regelung zur Kostentragungspflicht der Parteien existiert: In § 12 a ArbGG ist geregelt, dass in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht (1. Instanz) im Fall des Obsiegens kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Entschädigung für eine anwaltliche Hinzuziehung besteht.

Dies bedeutet zwar einerseits, dass Sie keine Gefahr laufen, die Kosten Ihres Arbeitgebers, die diesem durch ein gerichtliches Verfahren entstehen, tragen zu müssen. Andererseits haben aber auch Sie die durch unsere anwaltliche Tätigkeit entstehenden Gebühren und Auslagen der 1. Instanz in jedem Fall selbst zu tragen.

Selbstverständlich prüfen wir auch hier eine Kostenübernahmeverpflichtung Ihrer Rechtsschutzversicherung bzw. die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe. Darüber hinaus besteht infolge der vorgenannten gesetzlichen Regelung noch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts ohne Prozesskostenbewilligung. In diesem Fall werden zumindest die Kosten der anwaltlichen Vertretung von der Staatskasse übernommen.

Rechtsschutzversicherung

Da wir keine Kenntnis über den Inhalt Ihres Rechtsschutzversicherungsvertrages haben, kann eine Auskunft, ob Ihre Rechtsschutzversicherung im vorliegenden Fall eintrittspflichtig ist und ob und ggf. in welcher Höhe diese die vereinbarte Vergütung übernimmt, erst nach Rücksprache mit dem Versicherungsunternehmen gegeben werden.

Wir bitten Sie deshalb, bereits zum ersten Besprechungstermin Vertragsunterlagen mitzubringen, aus denen Ihr Versicherungsunternehmen, der Versicherungsbeginn sowie Ihre Versicherungsnummer hervorgehen. Eine Anfrage auf Kostenübernahme kann selbstverständlich durch uns erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass eine ggf. vereinbarte Selbstbeteiligung von Ihrer Rechtsschutzversicherung für jeden Rechtsschutzfall gesondert in Abzug gebracht wird.

Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Sollten Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für die Beratung oder außergerichtliche Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen können, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen.

Nehmen Sie die anwaltliche Beratung bereits vor Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch, so haben Sie – sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird – selbst die anwaltlichen Gebühren zu bezahlen.

Prozesskostenhilfe (in Verfahren vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe) steht Ihnen zu, wenn

  • der von Ihnen beabsichtigte Prozess hinreichend Aussicht auf Erfolg hat,
  • die Prozessführung nicht mutwillig erscheint und
  • Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht jedoch nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt.