Unwirksame Kündigung: Vorerst ist der Ersatz von Fahrtkosten zu einer anderen Arbeitsstätte abgelehnt

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten eine Kündigung und klagen dagegen erfolgreich an. In der Zeit des Verfahrens arbeiten Sie bei einem anderen Arbeitgeber, haben aber erhöhte Fahrtkosten. Können Sie diese nach Erfolg Ihrer Klage auch ersetzt verlangen? Das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) verneint dies. Ob diese Auffassung Bestand haben wird, wird die Zukunft jedoch noch zeigen müssen.

Mit Schreiben vom 13.09.2021 kündigte eine Arbeitgeberin fristlos das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer. Dieser legte eine Kündigungsschutzklage ein und gewann sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Mit Schreiben vom 27.06.2023 machte er deshalb umfangreiche Annahmeverzugsansprüche geltend. Während des dauernden Annahmeverzugs bezog er zunächst Arbeitslosengeld. Danach verdiente er bei einem anderen Arbeitgeber insgesamt 64.000 EUR brutto. Die Arbeitgeberin zahlte dem Arbeitnehmer etwas über 20.000 EUR brutto Annahmeverzugsvergütung. Jedoch stritten sich die Parteien weiter über Zahlungen: Der Arbeitsweg des Arbeitnehmers zum Arbeitsplatz bei der beklagten Arbeitgeberin betrug 13 km bis 16 km (einfache Strecke) - der Weg zum Arbeitgeber, bei dem er anderweitigen Erwerb erzielte, belief sich jedoch auf 45 km bis 46 km für die kürzeste Straßenverbindung (einfache Strecke). Der Arbeitnehmer war nun der Ansicht, dass die Arbeitgeberin ihm die zusätzlichen Fahrtkosten für die Erzielung anderweitigen Erwerbs im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen habe.

Diese Auffassung teilte das ArbG jedoch nicht. Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und hat der Arbeitnehmer zur Erzielung anderweitigen Verdienstes während des Annahmeverzugszeitraums höhere Fahrtkosten als bei einem fortgeführten Arbeitsverhältnis, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Arbeitgeber, der auf den Ersatz dieser Fahrtkosten gerichtet ist. Die Fahrtkosten während des Annahmeverzugs hat der Arbeitnehmer freiwillig auf sich genommen. Es handelte sich nach Auffassung des Gerichts also um Aufwendungen, die nicht zu ersetzen sind.

Hinweis: Ob diese Entscheidung Bestand haben wird, muss sich zeigen. Sicherlich kann mit genauso guten Argumenten die Geltendmachung des Schadens befürwortet werden. Es wird abzuwarten sein, wie eine höhere Instanz die Angelegenheit beurteilen wird. Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage sollten daher zunächst versuchen, die Kosten trotz dieses Urteils durchzusetzen.


Quelle: ArbG Bonn, Urt. v. 24.04.2024 - 5 Ca 1149/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2024)