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Mandanteninformationen
Aktuelle Informationen aus dem Arbeitsrecht.
Handynutzender Busfahrer: Lebenslanges Fahrverbot durch marktbeherrschendes Unternehmen ist unverhältnismäßig
Unmobiles Mobilgerät? Arbeitgeber darf nicht auf feste Montage des Betriebsratslaptops bestehen
Verletzung der Aufsichtspflicht: Beschaffenheit eines Einkaufswagens verbietet es, Fünfjährige allein damit rangieren zu lassen
Weisungsrecht des Arbeitgebers: Bei der Bestimmung von Arbeitsbekleidung bleibt der Betriebsrat außen vor
Zustimmung des Betriebsrats ersetzt: Über Teilzeitverkäuferinnen, Wunsch nach Mehrarbeit und Neueinstellung auf 20-Stunden-Basis
Altersfreizeit von Teilzeitbeschäftigten: Nur sachliche Gründe können unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
BAG zu Datenmissbrauch: Subjektiv empfundener Kontrollverlust rechtfertigt noch keinen Ersatzanspruch von Arbeitnehmern
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Forderung "erster Führungserfahrungen" nicht diskriminierend
Freizeitausgleich unmöglich: Finanzielle Entschädigung für Bereitschaftsdienste bei der Feuerwehr
Nur befriedigendes Zeugnis: Arbeitnehmer trifft Darlegungs- und Beweislast für überdurchschnittliche Beurteilung
Mindesteinsatzquote verpasst: Keine Vertragsverlängerung durch Saisonabbruch aufgrund der Pandemie in der Regionalliga
Eindeutiges Abhängigkeitsverhältnis: Kanzleiinhaber beschäftigt scheinselbständige Rechtsanwälte
Kein Mitbestimmungsrecht: Betriebsrat muss bei Gehaltskürzung seines Vorsitzenden nicht gefragt werden
Gleichstellungsbeauftragte: Generell erteilte Zustimmung reicht für befristete Einstellung eines Lehrers aus
Verbot der Sonntagsbeschäftigung: Wettbewerbsfähigkeit allein ist noch kein Grund für Ausnahmegenehmigung
Elternzeit endet automatisch: Besonderer Kündigungsschutz endet nach Trennung und Verbleib der Kinder beim Partner
Betriebsratswahl: Nur schwerwiegende Fehler führen zum Wahlabbruch im Eilverfahren
Dreimonatszeitraum: Ablehnung von Brückenteilzeit bei Nichteinhaltung der Ankündigungsfrist
Schwellenwert unterschritten: Automatische Auflösung der Schwerbehindertenvertretung
Nur bei tatsächlicher Mehrarbeit: Keine grundsätzliche Verweigerung von Rufbereitschaft durch schwerbehinderte Arbeitnehmer
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